Schön, dass Sie da sind
bei ºÚÁϲ»´òìÈ.de!
bei ºÚÁϲ»´òìÈ.de!
Bringen Sie vorab etwas über Ihre zukünftigen Mieter in Erfahrung, indem Sie eine Selbstauskunft verlangen. So können sie bestimmen, wer bei Ihnen einziehen darf. Eine Mustervorlage für eine Selbstauskunft finden Sie hier.
Selbst in den besten Wohngemeinschaften kann es passieren, dass der Gerichtsvollzieher vorbeischaut, um eine Forderung gegen einen WG-Bewohner zu vollstrecken. Rechtlich gibt es eine Reihe von schwierigen Fragen bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, welches in einer Wohngemeinschaft belegen ist. Das zuständige Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher, der das Eigentum des in der Wohngemeinschaft wohnenden Schuldners pfändet. Der Gerichtsvollzieher prüft, wer Gewahrsam (nicht Eigentum) an den zu pfändenden Gegenständen hat. Es sollte ihm daher sofort mitgeteilt werden, in welchem Zimmer der Schuldner wohnt, damit er nicht beim "falschen" Bewohner pfändet. Problematisch ist, dass die wertvollen Gegenstände häufig im Wohnzimmer stehen (Fernseher, DVD, Stereoanlage), das von allen Bewohnern benutzt wird. Hier haben alle Bewohner Mitgewahrsam an den Gegenständen. Mangels Alleingewahrsams kann der Gerichtsvollzieher diese Gegenstände zunächst nicht pfänden.
Sofern der Gerichtsvollzieher Gegenstände pfändet, die den anderen WG-Bewohnern gehören, sollten diese den Gläubiger, also diejenige Person, die die Vollstreckung veranlasst hat, unverzüglich anschreiben und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die gepfändete Sache freizugeben. Zu Beweiszwecken sollten entsprechende Eigentumsnachweise beigefügt werden, etwa ein Kaufbeleg oder eine eidesstattliche Versicherung.