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Beendigung des Mietverhältnisses

Eine ordentliche und fristgerechte °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ muss den bestehenden Richtlinien entsprechen, da sonst eine Ungültigkeit droht. Verwenden Sie daher gut formulierte Mustervorlagen. Im Anschluss finden Sie maßgeschneiderte Vorlagen, die keine Rechtsunsicherheit zulassen.

Das Mietverhältnis kann auf verschiedene Weise beendet werden. Einigen sich die Parteien, dass der Mieter ausziehen kann, so spricht man von einem Aufhebungsvertrag. Ein solcher ist jederzeit möglich. Ist ein wirksamer (qualifizierter) Zeitmietvertrag geschlossen worden, so endet das Mietverhältnis mit Ablauf der im Vertrag genannten Frist. Zumeist werden Mietverhältnisse aber durch °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ beendet. Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ. Zudem ist zu trennen, welche Partei kündigt. Dem Mieter kann sich leichter vom Vertrag lösen als der Vermieter, der zur °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ einen besonderen °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µsgrund braucht. Bei Wohngemeinschaften gilt folgende Besonderheit: kündigt der Vermieter dem Hauptmieter, so dürfen auch die Untermieter nicht weiter in der Wohnung bleiben, da sie ihr Bleiberecht vom Bestand des Mietvertrags mit dem Hauptmieter herleiten.

Ordentliche °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ

°­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ durch den Mieter

Der Mieter kann jederzeit im Rahmen der gesetzlichen °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µsfrist den Mietvertrag kündigen. Die °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ bedarf der schriftlichen Form. Die °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µsfrist beträgt gem. § 573 Abs. 1 BGB grundsätzlich drei Monate.

°­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ durch den Vermieter

Der Vermieter kann den Vertrag nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 BGB). Er hat den °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µsgrund in seinem °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µsschreiben zu spezifizieren, andernfalls ist die °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ unwirksam. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der °­Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ besteht in drei Fällen:

  • der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt,
  • der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes (sog. Eigenbedarfskündigung),
  • der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert und erleidet durch das Festhalten am Mietvertrag erhebliche Nachteile.