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Wichtig ist vor allem, dass sich bei Formfragen keine Fehler einschleichen. Informieren Sie sich deshalb vorab gut über das jeweilige Thema und führen Sie einen professionellen Schriftverkehr.
Grundsätzlich sind mündlich geschlossene Mietverträge wirksam. Schriftliche Verträge haben jedoch den Vorteil, dass sie die Beweislage deutlich verbessern. Daher empfiehlt es sich alle Verträge besser schriftlich abzuschließen. Zudem bestimmt § 550 BGB, dass Mietverträge für längere Zeit als ein Jahr, die nicht schriftlich geschlossen wurden, so zu behandeln sind, als seien sie für unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine °Ã¼²Ô»å¾±²µ³Ü²Ô²µ ist frühestens ein Jahr nach Ãœberlassung des Wohnraums zulässig.
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