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Neben den vorgenannten Rechten hat der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 536a Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wohnungsmangel zu Schäden am Eigentum des Mieters führt. Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist aber, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, d.h. im Regelfall muss er ihn verschuldet haben. Etwas anderes gilt, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist Dann haftet der Vermieter sogar verschuldensunabhängig (sog. Garantiehaftung des Vermieters). Ist der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter zudem den Mangel selbst beheben lassen und vom Vermieter Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen verlangen (z.B. die Kosten für einen Handwerker). Um den Vermieter in Verzug zu setzen, bedarf es im Regelfall einer Mahnung, d.h. der Mieter hat den Mangel zunächst anzuzeigen. Wird der Vermieter daraufhin nicht tätig, so sollte der Mieter ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung auffordern. Es empfiehlt sich die Mahnung dem Vermieter schriftlich zukommen zu lassen und auch anzukündigen, dass der Mangel ansonsten nach Fristablauf durch eigene Handwerker auf Kosten des Vermieters behoben wird. Im Übrigen sollte der Mieter vor Beauftragung eines Handwerkers verschiedene Angebote einholen. Beauftragt er einen zu teuren Handwerker, so kann dies als Mitverschulden ausgelegt werden, so dass der Mieter einen Teil der Kosten selbst tragen muss.