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Kaution

Wichtig ist, sich vorher gut zu informieren und professionelle Vorlagen für den Schriftverkehr zu nutzen. Dadurch wird das Mieten einer Wohnung für Sie wesentlich vereinfacht. Durch das Nutzen von guten Mustervorlagen wird die Wohnungssuche für Sie so zum Kinderspiel.

Der Vermieter kann vom Hauptmieter eine Kaution verlangen, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Höhe der Kaution den dreifachen Betrag der vereinbarten monatlichen Kaltmiete nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist zwingend. Von ihr darf nur zum Vorteil des Mieters abgewichen werden. Ändert sich später die ²Ñ¾±±ð³Ù³óö³ó±ð kann keine Seite eine Erhöhung bzw. Rückzahlung der Kaution verlangen, maßgeblich ist allein die Miete bei Abschluss des Mietvertrages. Der Hauptmieter kann von seien Untermietern ebenfalls eine Kaution verlangen. Es gilt das oben Gesagte. Für einige ist die Kautionszahlung eine große Summe, insbesondere dann, wenn die Kaution aus einem vorherigen Mietverhältnis vom vorherigen Vermieter noch nicht zurückerstattet wurde. Das Gesetz sieht daher in § 551 Abs. 2 BGB vor, dass die Kaution in drei gleichen Raten geleistet werden kann, die in den ersten drei Monaten des Mietverhältnisses fällig sind. Verschiedene Arten der Kautionsleistung sind möglich, von denen die drei Gebräuchlichsten hier kurz beschrieben werden sollen.