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Aufwendungsersatz

Wer eine gute und stilistisch einwandfreie Vorlage für den Schriftverkehr hat, ist in Punkto Aufwendungsersatz auf der sicheren Seite.

Beseitigt der Vermieter den nach Anzeige den Mangel nicht, kann der Hauptmieter nach erfolgloser Mahnung, den Mangel selbst beseitigen lassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz für die entstandenen Kosten verlangen. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Zudem ist eine Selbstvornahme zulässig, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung des Bestands der Mietsache notwendig ist, etwa für den Fall, dass ein Rohbruch schwerste Schäden anzurichten droht, wenn nicht umgehend ein Handwerker einschreitet oder im Winter die Heizung am Wochenende ausfällt.