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Corona & der Immobilienmarkt: Dürfen Besichtigungen stattfinden?
Seit dem 23. März gilt ein Kontaktverbot. Doch gilt das auch für Besichtigungen? Was Sie zum Schutz aller Beteiligten beachten müssen, erfahren Sie hier.
Die Corona-Pandemie durchkreuzt die Pläne vieler. Auch Mieter und Vermieter sind davon betroffen. Suchende und Anbieter, die aktuell ein WG-Zimmer oder eine Wohnung mieten oder vermieten möchten, möchten wissen: Sind Besichtigungen noch erlaubt? Generell ist die Lage bei WGs im Vergleich zu Anbietern von 1-Zimmer-Wohnungen und Wohnungen differenzierter. Da die Bewohner einer WG in einem Haushalt leben, werden sie wie eine Familie behandelt und dürfen sich zum Beispiel auch in der Öffentlichkeit in einer Gruppe bestehend aus mehr als zwei Personen aufhalten. Dies gilt auch bei Besichtigungen. Welche Regelungen gelten und welche Vorkehrungen zu beachten sind, haben wir für Sie zusammengefasst.
Social Distancing ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um das Ansteckungsrisiko von Covid-19 zu verringern. Nutzen Sie daher, wann immer möglich, Alternativen zum klassischen Besichtigungstermin – etwa in Form eines virtuellen Rundgangs. Zum Beispiel können Sie ein Video von einem Gang durch die Wohnung drehen und dieses auf ºÚÁϲ»´òìÈ.de an ausgewählte Bewerber senden. Auch per FaceTime oder WhatsApp ist eine virtuelle Führung bzw. ein virtuelles Kennenlernen möglich. Außerdem sollten Anbieter bereits bei der Anzeigenerstellung mit Fotos und vielen Details ein möglichst realistisches Bild der Wohnung zeichnen. So lassen sich im Vorfeld unnötige Kontakte vermeiden.
Hygiene bei persönlichen Besichtigungsterminen
Einzelbesichtigungen sind dann möglich, wenn der Interessent eine Notwendigkeit darlegen kann. Der Termin darf also nicht aufschiebbar sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn die alte Wohnung gekündigt oder verkauft ist und Ersatz beschafft werden muss. Da auch eine Einzelbesichtigung ein Infektionsrisiko birgt, sollte dieses durch einfache Maßnahmen aktiv minimiert werden.Verzichten Sie bei der Begrüßung auf einen Händedruck und wahren Sie einen Abstand von einem Meter bis zwei Metern. Wer niesen oder husten muss, hält sich an die „Nies- und Hustenetikette“: nicht in die Hände niesen oder husten, sondern in die Armbeuge oder in Tücher, die anschließend direkt im Müll landen. Minimieren Sie außerdem den Kontakt zu Tür- und Fenstergriffen, indem Sie zum Beispiel die Innentüren öffnen, bevor der Bewerber kommt. Verteilen Sie am Ende keine physischen Dokumente, sondern senden Sie diese digital zu. Nach jedem Besichtigungstermin sollten außerdem alle Kontaktgriffe und -flächen desinfiziert werden.
Der Artikel Corona & der Immobilienmarkt: Dürfen Besichtigungen stattfinden? in Auswirkungen des Corona-Virus auf den Immobilienmarkt unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Trotz Covid-19 und Kontaktverbots steht bei vielen der geplante Umzug an. Was beim Umzug erlaubt ist und was nicht, lesen Sie in unserem Corona-Ratgeber.
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